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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
21. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Regelung der Folgen des Wegfalls der Personalunion zwischen der Präsidentschaft des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2021 (GV. NRW. S. 330), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
3Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die "Entscheidung" des Landessozialgerichts vom 17. Februar 2021. Nach seinen Ausführungen geht es ihm hierbei um drei gerichtliche Schreiben, mit denen ihm jeweils ein Schriftstück in seinem beim Landessozialgericht anhängigen Verfahren übersandt wurde. Im Einzelnen handelte es sich dabei um einen bereits zuvor übersandten Beschluss, ein Schreiben des Sachverständigen an das Gericht und ein Schreiben des Gerichts an den Sachverständigen mit der Bitte, ein Gutachten nach Aktenlage zu erstellen. Zweifel an der Zulässigkeit bestehen insoweit bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer entgegen den Darlegungsanforderungen der § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG die übersandten Schriftstücke weder vollständig vorlegt noch ihren wesentlichen Inhalt wiedergibt. Aber auch soweit die Verfassungsbeschwerde sich nicht gegen den Inhalt der gerichtlichen Schreiben und der übersandten Schriftstücke richtet, sondern dagegen, dass das Gericht mit ihnen – insbesondere mit der Anforderung eines Gutachtens nach Aktenlage – das Verfahren weiter fördert, ohne zuvor über die Anhörungsrügen des Beschwerdeführers im Rahmen von Ablehnungsgesuchen entschieden zu haben, ist sie unzulässig, denn gerichtliche Schreiben und Verfügungen sind nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 14/21.VB-2, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 – 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3).
42. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.