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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 31/21.VB-1

Datum:
27.04.2021
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 31/21.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0427.VERFGH31.21VB1.00
 
Leitsätze:

1. Prozesserklärungen sind rechtsschutzfreundlich auszulegen. Nach dem Grundsatz wohlwollender Auslegung prozessualer Anträge im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens darf einer Prozesserklärung nach Möglichkeit kein Verständnis unterlegt werden, das zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt. (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 – 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106 = juris, Rn. 25)

2. Eine unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegte Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil Prozesshandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an außerprozessuale Bedingungen geknüpft werden dürfen.

3. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann isoliert für eine lediglich beabsichtigte, noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden.

4. An die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 56 Satz 1 VerfGHG für das schriftliche Individualverfassungsbeschwerdeverfahren sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie wird nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint. Der Betroffene muss gehindert sein, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er darf die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 29. April 2015 – 2 BvR 804/14, juris, Rn. 2)

5. Aus der Begründung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts muss sich grundsätzlich auch ergeben, dass und weshalb der Antragsteller gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

 
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