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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 137/20.VB-2

Datum:
14.09.2021
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 137/20.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:0914.VERFGH137.20VB2.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Fachgericht verstößt dann gegen die Pflicht, Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn im Einzelfall besondere Umstände darauf hindeuten, dass erhebliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist – etwa wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2020 – 233 C 196/20 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG.

Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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