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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 121/21

Datum:
07.12.2021
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 121/21
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2021:1207.VERFGH121.21.00
 
Leitsätze:

1. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 27 VerfGHG wird grundsätzlich durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt.

2. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreit, welche die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

wird verworfen.

 
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