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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die unter dem 8. September 2021 erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer unmittelbar insbesondere gegen die am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen §§ 53, 54, 55 und 58 VerfGHG wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG für die Erhebung einer unmittelbaren Gesetzesverfassungsbeschwerde, an deren Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht auch das Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Zweifel weckt, ist schon nicht gewahrt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.