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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 88/20

Datum:
07.07.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 88/20
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0707.VERFGH88.20.00
 
Normen:
KWahlG NRW § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Satz 3; Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 §§ 6, 7 und 8; LV Art. 2, Art. 78 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Möglicher Angriffsgegenstand in einem Organstreitverfahren ist nicht der bestehende Rechtszustand, sondern nur das Handeln des Gesetzgebers in Form des Erlasses eines Gesetzes oder eines legislativen Unterlassens.

2. Das Verfahren der Wahlprüfung hat keinen Vorrang vor einem Organstreit, der den Erlass abstrakter wahlgesetzlicher Regelungen betrifft.

3. Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge beschränkt die Möglichkeit der Wähler und Wählerinnen, ihr aktives und passives Wahlrecht in möglichst gleicher Weise auszuüben. Wahlrechtliche Unterschriftenquoren sind aber sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthaft Kandidierende zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen.

4. Die Zahl der Unterstützungsunterschriften darf dabei nur so hoch festgesetzt werden, wie es für die Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Sie darf der Wählerentscheidung möglichst nicht vorgreifen und nicht so hoch sein, dass einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewerberin die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

5. Die Beibringung der notwendigen Unterstützungsunterschriften für die davon betroffenen Parteien, Wählervereinigungen sowie Einzelbewerber und-bewerberinnen für die Kommunalwahl 2020 ist pandemiebedingt mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist als im Normalfall.

6. Ausgehend von der Situation, die sich dem Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 darbot und dem Verfassungsgerichtshof sich im Wesentlichen noch im Entscheidungszeitpunkt darstellt, sind diese Erschwernisse bei der Unterschriftensammlung mit der Senkung des Quorums auf 60 % und der um elf Tage verlängerten Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge hinreichend ausgeglichen worden.

7. Die Regelungen in §§ 15, 16 KWahlG NRW über die Beibringung von Unterstützungsunterschriften erweisen sich bei summarischer Prüfung als verfassungsgemäß. Insbesondere die Höhe der Quoren dürfte unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Kommunalwahlen mit vergleichsweise kleinen Wahlbezirken noch angemessen sein.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

wird abgelehnt.

 
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