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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 76/20

Datum:
30.06.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 76/20
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0630.VERFGH76.20.00
 
Normen:
KWahlG NRW § 14 Abs. 1 und 2; LV Art. 2
Leitsätze:

1. Auf Antrag einer politischen Partei kann im Organstreitverfahren die Vereinbarkeit der zentralen Festlegung des Kommunalwahltermins mit solchem Verfassungsrecht geklärt werden, das der Sicherung eines freien und offenen Prozesses der Meinungs- und Willensbildung des Volkes einschließlich der Integrität des Wahlakts zu dienen bestimmt ist. Dabei kann nicht nur die Festlegung des Wahltermins als Maßnahme, sondern auch die Beibehaltung des Termins als Unterlassung (der Verschiebung) i. S. v. § 44 Abs. 1 VerfGHG angegriffen werden.

◦ 2. Die Festlegung des Wahltermins bewirkt grundsätzlich keine Veränderungen der vorgefundenen Wettbewerbslage, weil von einem solchen Termin alle politischen Gruppierungen und Wahlbewerber gleichermaßen betroffen sind.

◦ 3. Es ist allerdings nicht vollkommen auszuschließen, dass die rechtlichen Einschränkungen der Coronaschutzverordnung und die tatsächlichen Auswirkungen der Coronakrise sich auf die Wettbewerbslage der verschiedenen Parteien und sonstigen Kandidierenden in unterschiedlichem Ausmaß auswirken. Eine unterstellte Beeinträchtigung der Chancengleichheit wird aber durch im Demokratieprinzip wurzelnde Belange gerechtfertigt.

◦ 4. Die Beibehaltung eines Wahl- und Stichwahltermins außerhalb der Schulherbstferien ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, um nachteilige Auswirkungen ferienbedingter Abwesenheiten auf die Wahlorganisation und die Wahlbeteiligung zu vermeiden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 
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