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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
21. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen.
3Sie ist nach § 53 Abs. 1 VerfGHG unzulässig, weil der Beschwerdeführer gegen die hier angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen zugleich Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben hat. Hierauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2020 und 10. März 2020 hingewiesen worden (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG). Sein Schriftsatz vom 8. April 2020 gibt keinen Anlass für eine davon abweichende Entscheidung.
4Eine vom Beschwerdeführer angeregte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 1 VerfGHG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort erhobene Verfassungsbeschwerde ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt, da die Unzulässigkeit der hiesigen Verfassungsbeschwerde vom Ausgang des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens unberührt bleibt.
52. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.