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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 65/19.VB-3

Datum:
16.06.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 65/19.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0616.VERFGH65.19VB3.00
 
Normen:
VerfGHG § 53 Abs. 2; VerfGHG § 54 Satz 1
Leitsätze:

1. Gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG ist der Verfassungsgerichtshof berechtigt, das von den Gerichten des Landes angewandte Prozessrecht des Bundes, das Recht der gerichtlichen Verfahren, zu überprüfen. Der Begriff des gerichtlichen Verfahrens reicht von der Einleitung des Verfahrens bis zur Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidung. Dazu gehört auch die Festsetzung des Streitwerts in gerichtlichen Verfahren im Sinne des § 1 GKG.

2. Maßstab der Kontrolle der Anwendung von Verfahrensrecht des Bundes durch den Verfassungsgerichtshof nach § 53 Abs. 2 VerfGHG sind die mit dem Grundgesetz inhaltsgleichen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Landesverfassungsrechts.

3. Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll erreicht werden, dass die geltend gemachte Beschwer durch die zuständigen Instanzen der Fachgerichte ordnungsgemäß vorgeprüft und ihr nach Möglichkeit abgeholfen wird. Bei mehreren Beschwerdeführern muss vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich jeder persönlich den Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes erschöpfen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes durch die Prozessführung eines anderen Beteiligten des Ausgangsverfahrens oder eines anderen Beschwerdeführers erreicht worden ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

 
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