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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 63/20.VB-2

Datum:
30.06.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 63/20.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0630.VERFGH63.20VB2.00
 
Normen:
KWahlG NRW § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 S. 3; Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 §§ 6, 7 u. 8; LV Art. 1 Abs. 1, Art. 2 und Art. 78 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:

1. Das Erfordernis einer gewissen Zahl von Unterstützungsunterschriften für die Einreichung gültiger Wahlvorschläge beschränkt die Möglichkeit der Wähler und Wählerinnen, ihr aktives und passives Wahlrecht in möglichst gleicher Weise auszuüben. Wahlrechtliche Unterschriftenquoren sind aber sachlich gerechtfertigt, wenn und soweit sie dazu dienen, den Wahlakt auf ernsthaft Kandidierende zu beschränken, dadurch das Stimmgewicht der einzelnen Wählerstimmen zu sichern und so indirekt der Gefahr der Stimmenzersplitterung vorzubeugen.

2. Die Zahl der Unterstützungsunterschriften darf allerdings nur so hoch festgesetzt werden, wie es für die Erreichung dieses Zwecks erforderlich ist. Sie darf der Wählerentscheidung möglichst nicht vorgreifen und nicht so hoch sein, dass einem neuen Bewerber oder einer neuen Bewerberin die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird.

3. Die Beibringung der notwendigen Unterstützungsunterschriften für die davon betroffenen Parteien, Wählervereinigungen sowie Einzelbewerber und -bewerberinnen für die Kommunalwahl 2020 ist pandemiebedingt mit größeren Schwierigkeiten verbunden ist als im Normalfall.

4. Ausgehend von der Situation, die sich dem Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 darbot und dem Verfassungsgerichtshof sich im Wesentlichen noch im Entscheidungszeitpunkt darstellt, sind diese Erschwernisse bei der Unterschriftensammlung mit der Senkung des Quorums auf 60 % und der um elf Tage verlängerten Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge hinreichend ausgeglichen worden.

5. Die Durchführung der Kommunalwahlen am Ende der regulären Wahlperiode verletzt oder gefährdet den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seiner Wahlrechts- und Chancengleichheit. Mögliche Beeinträchtigungen dieses Rechts, die sich aus dem Wahltermin im September 2020 in Anbetracht der pandemiebedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens ergeben, sind jedenfalls durch den Grundsatz der Periodizität gerechtfertigt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
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