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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 5/20.VB-2

Datum:
17.03.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 5/20.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0317.VERFGH5.20VB2.00
 
Normen:
VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Leitsätze:

1. Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung, mit der eine abweichende Bescheidung abgelehnt wird, schafft i. d. R. keine eigenständige Beschwer und ist insoweit mit der Verfassungsbeschwerde nicht angreifbar.

2. Wenn die zugrunde liegende Ausgangsentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof angegriffen werden konnte, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Überprüfung der Entscheidung über die Gegenvorstellung.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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