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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 5/18

Datum:
28.01.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 5/18
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0128.VERFGH5.18.00
 
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; PolG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 2; LV Art. 4 Abs. 1; LV Art. 30 Abs. 2 und 3
Leitsätze:

1. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers im Organstreitverfahren setzt das Bestehen eines für den Antragsgegner erkennbaren Streits über Rechte und Pflichten voraus. Bei vermeintlich oder tatsächlich unrichtig bzw. unvollständig beantworteten parlamentarischen Fragen eines Abgeordneten an die Landesregierung trifft den Abgeordneten daher – im Regelfall – eine Konfrontationsobliegenheit. Er muss der Landesregierung durch den Hinweis auf die mutmaßliche Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Antwort die Möglichkeit geben, die Sach- und Rechtslage ihrerseits zu prüfen und ihre Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

2. Jedem Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen steht nach Maßgabe der Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung aus Art. 30 Abs. 2 und 3 LV ein Frage- und Informationsrecht gegen die Landesregierung zu, mit dem grundsätzlich eine Pflicht der Landesregierung zur vollständigen und zutreffenden Beantwortung korrespondiert. Es soll dem Abgeordneten die für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen verschaffen und ist auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt.

3. Das Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten besteht nicht uneingeschränkt. Seine Grenzen ergeben sich aus der Verfassung selbst. Neben der Funktion des Frage- und Informationsrechts, dem im Verhältnis der Staatsorgane zueinander geltenden Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und den zu beachtenden Grundrechten privater Dritter bildet auch das Wohl des Bundes oder eines Landes (Staatswohl), das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann, eine Grenze der Informationspflicht. Zu den Belangen des Staatswohls, die grundsätzlich eine Verkürzung des verfassungsrechtlichen Informationsanspruchs der Abgeordneten rechtfertigen können, gehört insbesondere die Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Polizeibehörden des Landes.

4. Die Beachtung grundrechtlich geschützter Positionen privater Dritter berechtigt die Landesregierung nicht, eine Beantwortung parlamentarischer Anfragen schlechthin zu verweigern. Das verfassungsmäßige Frage- und Informationsrecht und die damit verbundene Auskunftspflicht der Regierung stellen im Ausgangspunkt eine hinreichende Grundlage für einen in der Auskunftserteilung liegenden Grundrechtseingriff dar. Da die Grundrechte privater Dritter und das Frage- und Informationsrecht des Abgeordneten gleichermaßen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten. Zur Herstellung der verfassungsrechtlich gebotenen praktischen Konkordanz hat die Landesregierung insbesondere die Möglichkeit einer Unterrichtung in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen. Entsprechendes gilt bei einer Abwägung des Frage- und Informationsrechts mit den Belangen des Staatswohls. Die vollständige Verweigerung einer Auskunft unter Berufung auf Belange des Staatswohls kann gegenüber dem Parlament in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksam Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen worden sind.

5. Aus der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Landesregierung, Anfragen von Mitgliedern des Landtags Nordrhein-Westfalen vollständig und zutreffend zu beantworten, folgt, dass sie die Gründe darlegen muss, aus denen sie die erbetenen Auskünfte ganz oder teilweise verweigert. Sie hat in einer für den Fragesteller nachvollziehbaren Weise darzulegen, aus welchem Grund die angeforderten Informationen geheimhaltungsbedürftig sind und warum sie gegebenenfalls auch noch nach Jahren oder sogar nach Abschluss des betreffenden Vorgangs nicht Gegenstand einer öffentlichen Antwort sein können.

6. Ein Nachschieben von Gründen im Organstreitverfahren kommt nicht in Betracht. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle ist grundsätzlich auf die Prüfung beschränkt, ob die von der Landesregierung in ihrer Antwort auf die parlamentarische Anfrage angeführten Gründe für eine Antwortverweigerung – bzw. eine nicht öffentliche Beantwortung der Anfrage – tragen. Dies schließt auch diejenigen Gründe ein, um die die Landesregierung ihre Antwort vor Einleitung des Organstreitverfahrens gegebenenfalls ergänzt oder konkretisiert, wenn sie durch den Antragsteller in Erfüllung der diesem regelmäßig obliegenden Konfrontationsobliegenheit auf die mutmaßliche Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Antwort hingewiesen wird

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin hat durch ihre Antwort auf die Unterfrage B.I.7 der großen Anfrage 2 vom 29. November 2017 (LT-Drs. 17/1363 und 17/2517) den Informationsanspruch der Antragsteller aus Art. 30 Abs. 2 und 3 LV verletzt.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat die notwendigen Auslagen der Antragsteller zu erstatten.

 
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