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Das Verfahren wird eingestellt.
G r ü n d e :
2Die Kammer ist gemäß § 60 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), für die Entscheidung über die Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens zuständig.
3Das Verfahren ist einzustellen, weil der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde sowie die zugehörigen Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgenommen hat und Gründe für eine Fortführung des Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht ersichtlich sind.
4Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.
5Dr. Brandts Prof. Dr. Heusch Dr. Röhl