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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 49/19.VB-2

Datum:
22.09.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 49/19.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH49.19VB2.00
 
Normen:
VerfGHG § 53 Abs. 1, § 54
Leitsätze:

1. Beschwerdegegenstand der Landesverfassungsbeschwerde können auch Akte des Parlaments sein, die sich nicht dem Bereich der Gesetzgebung zuordnen lassen.

2. Aus dem Gebot der Rechtswegerschöpfung folgt, dass ein Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde von einem Rechtsbehelf grundsätzlich auch dann Gebrauch machen muss, wenn zweifelhaft ist, ob er zulässig ist. Erscheint es nicht offensichtlich ausgeschlossen, Grundrechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erlangen, ist es dem Beschwerdeführer regelmäßig zuzumuten, den nach einfachem Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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