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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einem familiengerichtlichen Verfahren.
41. Der Beschwerdeführer ist Vater einer nicht ehelich geborenen vierjährigen Tochter, die bei der Kindesmutter lebt und für die er unterhaltspflichtig ist. Mit Verfügung vom 16. September 2019 stellte ihm das als Familiengericht zuständige Amtsgericht Bonn einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe seiner durch die Kindesmutter vertretenen Tochter zu. Diese beantragte Verfahrenskostenhilfe für eine gegen den Beschwerdeführer beabsichtigte Stufenklage gerichtet auf Auskunft und Zahlung von Kindesunterhalt. Von der vom Amtsgericht hierzu eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Er sprach sich gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus.
5Rund vier Wochen später, mit einem Schreiben vom 29. Oktober 2019, das beim Amtsgericht einen Posteingangsstempel vom 31. Oktober 2019 erhielt, lehnte der Beschwerdeführer die zuständige Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 bewilligte diese der Tochter aber noch Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin und ordnete, taggleich, mit separater Verfügung das schriftliche Vorverfahren gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 276 ZPO an. Beschluss und Verfügung wurden dem Beschwerdeführer am 6. November 2019 zugestellt.
6Mit einem Schreiben vom 11. November 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschluss und die Anordnung der Einleitung des schriftlichen Vorverfahrens Gegenvorstellung, über die nach erfolgreicher Ablehnung der ursprünglich zuständigen Richterin ein anderer Richter des Amtsgerichts befand. Er wies die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 11. März 2020 unter Hinweis darauf zurück, dass die vom Beschwerdeführer angegriffenen Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richterin wirksam seien. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 17. März 2020 zugestellt worden.
72. Mit absenderauthentifizierter DE-Mail vom 17. April 2020 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit dieser rügt er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 103 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 11. März 2020 und 30. Oktober 2019 sowie die ebenfalls vom 30. Oktober 2019 datierende richterliche Verfügung. Die genannten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte seien verletzt, weil die wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Richterin unter Verstoß gegen § 47 ZPO und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs Verfahrenskostenhilfe bewilligt und das schriftliche Vorverfahren angeordnet habe.
8II.
91. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
10a) Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschluss vom 30. Oktober 2019, mit dem seiner Tochter Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, sowie die ihn begleitende richterliche Verfügung, mit der das schriftliche Vorverfahren angeordnet worden ist, ist schon die Verfassungsbeschwerdefrist nicht gewahrt.
11aa) Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Nach Satz 2 und 3 der Vorschrift beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer.
12bb) Ausgehend hiervon ist die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB am 6. Dezember 2019 abgelaufen, weil dem Beschwerdeführer der angegriffene Beschluss und die angegriffene Verfügung nach seinen Angaben am 6. November 2019 zugestellt worden sind. Bis zum Ablauf des 6. Dezember 2019 hat er die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht erhoben. Zwar hat er mit Schreiben vom 11. November 2019 beim Amtsgericht noch eine Gegenvorstellung erhoben, über die das Amtsgericht erst am 11. März 2020 entschieden hat. Die Gegenvorstellung konnte die Verfassungsbeschwerdefrist jedoch nicht offen halten. Sie gehörte nicht zu dem vom Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erschöpfenden Rechtsweg.
13(1) Vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG der Rechtsweg zu erschöpfen. Zu dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erschöpfenden Rechtsweg gehören aber zum einen nicht Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind (VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 16/19.VB-2, juris, Rn. 23). Zum anderen gehören von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe nicht zum geforderten Rechtsweg. Solche Rechtsbehelfe muss der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde daher nicht einlegen. Sie schieben im Fall ihrer Einlegung dementsprechend auch den Beginn der Verfassungsbeschwerdefrist nicht hinaus (VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 – 16/19.VB-2, juris, Rn. 23). Denn der Beschwerdeführer soll nicht durch die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs die Möglichkeit zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen halten können.
14(2) Hieran gemessen konnte die Gegenvorstellung die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen halten, weil sie als Rechtsbehelf im Gesetz nicht geregelt ist. Weder gegen einen Verfahrenskostenhilfe bewilligenden Beschluss noch gegen die richterliche Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens ist ein Rechtsmittel eröffnet. Die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung, die sich in Ablichtung bei den von ihm mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen befindet, konnte nach ihrem Inhalt auch nicht als Anhörungsrüge verstanden werden, weil mit ihr kein Gehörsverstoß geltend gemacht worden ist. Eine Anhörungsrüge gegen die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wäre im Übrigen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO auch gar nicht zulässig gewesen, weil es sich bei der Anordnung nicht um eine unanfechtbare Endentscheidung handelt. Viel spricht dafür, auch die Anhörungsrüge gegen den Beschluss, mit welchem dem Gegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, für unzulässig zu halten (siehe z. B. OLG Bremen, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 4 WF 127/13, FamRZ 2014, 1723 = juris, Rn. 2). Wäre sie hingegen zulässig, was hier offen bleiben kann, hätte der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Beschluss und einen damit verbundenen Gehörsverstoß den Rechtsweg nicht erschöpft. Wird bezogen auf die angegriffene Entscheidung auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, so gehört die Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 VerfGHG grundsätzlich abhängig ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2019 – VerfGH 39/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 27. Oktober 2020 – VerfGH 118/20.VB-1, juris, Rn. 7).
15b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sich der Beschwerdeführer damit gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11. März 2020 über die Gegenvorstellung wendet. Dem Beschwerdeführer fehlt insoweit die Beschwerdebefugnis gemäß Art. 75 Nr. 5a LV in Verbindung mit § 12 Nr. 9, § 53 Abs. 1 VerfGHG. Da er keine gesonderte Grundrechtsverletzung durch den Beschluss darlegt, sondern allenfalls eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter Grundrechtsverstöße geltend macht (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 5/20.VB-2, juris, Rn. 4, und vom 16. Juni 2020 – VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 15), wird durch diesen keine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer begründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 86/20.VB-3, juris, Rn. 14).
162. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
173. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.