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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 36/20.VB-2 u. a.

Datum:
22.09.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 36/20.VB-2 u. a.
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0922.VERFGH36.20VB2U.A.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1; LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4; HZG § 6
Leitsätze:

1. Der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber ist seiner verfassungsrechtlich fundierten Pflicht, objektive Kriterien für die Bemessung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang Humanmedizin zu bestimmen, bisher nicht gerecht geworden.

2. Fehlt es für den Modellstudiengang Humanmedizin an einer die Ermächtigung des § 6 Abs. 3 Satz 1 HZG ausfüllenden Rechtsverordnung, bestimmen die über einen Zulassungsanspruch entscheidenden Fachgerichte die Studienplatzkapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze.

3. Eine von der Kapazitätserschöpfung zu unterscheidende, eigenständige Grenze der Funktionsfähigkeit der Hochschule besteht in diesem Zusammenhang nicht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

 
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