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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 33/20.VB-2

Datum:
06.04.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 33/20.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0406.VERFGH33.20VB2.00
 
Schlagworte:
Corona Coronaschutzverordnung
Normen:
VerfGHG § 54; VwGO § 47; Justizgesetz NRW § 109a
Sachgebiet:
Allgemeines Verwaltungsrecht - zum öffentlichen Recht
Leitsätze:

1. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung des Landes ist grundsätzlich das Verfahren der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW durchzuführen.

2. Trotz allgemeiner Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel keine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
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