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1. Vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Verordnung des Landes ist grundsätzlich das Verfahren der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW durchzuführen.
2. Trotz allgemeiner Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde kommt in der Regel keine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist.
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung.
41. Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erließ am 22. März 2020 die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a). Die Verordnung wurde auf §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung gestützt. Nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) erließ der Minister die Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. März 2020 (GVBl. NRW. S. 202).
5Die Coronaschutzverordnung enthält unter anderem in § 11 und § 12 Regelungen für Versammlungen, Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und Aufenthalt im öffentlichen Raum (sogenanntes „Kontaktverbot“). Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
62. Der Beschwerdeführer hat am 1. April 2020 Verfassungsbeschwerde gegen die Coronaschutzverordnung, insbesondere gegen deren § 11 und § 12 Abs. 1 erhoben. Durch diese Vorschriften werde er in seinen Grundrechten auf Religionsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, Freiheit der Lehre, Berufsfreiheit und Handlungsfreiheit verletzt. Zudem liege ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie und den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die Vorschrift des § 11 CoronaSchVO sei unbestimmt und unterscheide nicht zwischen erforderlichen und nicht erforderlichen Einschränkungen. Daher sei die Bestimmung auch unverhältnismäßig. Zudem sei diskriminierend, dass das Arbeiten in Großraumbüros weiter möglich bleibe, während Gottesdienste untersagt seien. In diesem Zusammenhang fordere § 11 Abs. 3 CoronaSchVO von den religiösen Verbänden eine Unterwerfungserklärung unter eine Willkürverordnung. Die Verordnung werde nicht durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt. Die steigenden Zahlen von Infizierten beruhten auf einer Ausweitung der Testungen. Namhafte Experten sprächen sich gegen die Erforderlichkeit der von der Verordnung getroffenen Maßnahmen aus. Die Grundrechtseingriffe seien daher nicht gerechtfertigt.
7II.
81. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
9Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Der Beschwerdeführer richtet sich zwar unmittelbar gegen Vorschriften der Coronaschutzverordnung und nicht gegen einen Umsetzungsakt. Auch die Verordnung selbst kann er aber unmittelbar vor dem Oberverwaltungsgericht angreifen. Seit dem 1. Januar 2019 können Verordnungen des Landes gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a Justizgesetz NRW im Verfahren der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht überprüft werden. Der hierdurch eröffnete Rechtsschutz kann den Bürgerinnen und Bürgern auch in der derzeitigen Situation zeitnah und effektiv gewährt werden, zumal kein Instanzenzug zu durchlaufen, sondern das Oberverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auch eine einstweilige Anordnung erlassen.
10Eine Entscheidung vor Erschöpfung dieses Rechtswegs ist nicht angezeigt. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 54 Satz 2 VerfGHG ausnahmsweise, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Zwar hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Corona-Schutzverordnung allgemeine Bedeutung. Die Abwägung im Rahmen des dem Verfassungsgerichtshof durch § 54 Satz 2 VerfGHG eröffneten Ermessens fällt aber dennoch gegen eine sofortige Sachentscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus. Eine derartige Vorabentscheidung kommt in der Regel nämlich dann nicht in Betracht, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt ist (vgl. zu § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 = juris, Rn. 26). Die grundsätzliche Notwendigkeit der Rechtswegerschöpfung soll unter anderem gewährleisten, dass dem Verfassungsgerichtshof in der Regel nicht nur die abstrakte Rechtsfrage und der Sachvortrag des Beschwerdeführers unterbreitet werden, sondern dass auch die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch ein für diese Materie zuständiges Gericht vorliegt. Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91, BVerfGE 86, 382 = juris, Rn. 21). Dies ist hier der Fall. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bestimmtheitszweifel können sachgerecht durch das Oberverwaltungsgericht geklärt werden. Zudem können die angegriffenen Vorschriften der Verordnung durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens umfassend auch am Maßstab des Bundesrechts, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit ihrer bundesgesetzlichen Rechtsgrundlage, überprüft werden. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Verordnung sind ferner die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen der aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologische, epidemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risikoeinschätzungen von wesentlicher Bedeutung. Daher besteht auch in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an einer fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs (so zu einer Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordung des Landes Berlin auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20, juris, Rn. 17; vgl. zu den tatsächlichen Fragen auch VerfGH BY, Beschluss vom 26. März 2020 – Vf. 6-VII-20, juris, Rn. 16 f.).
112. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.