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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 32/19.VB-3

Datum:
11.02.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 32/19.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0211.VERFGH32.19VB3.00
 
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, LV Art. 4 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 2
Leitsätze:

1. Ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter in einem zivilgerichtlichen Verfahren kann über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn es wegen Rechtsmissbräuchlichkeit als offensichtlich unzulässig zu verwerfen ist. So verhält es sich, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich lediglich dazu dient, das Verfahren zu verschleppen, oder verfahrensfremde Ziele verfolgt.

2. Diese – gesetzlich nicht geregelte – Ausnahme von den Zuständigkeitsbestimmungen der Zivilprozessordnung gerät bei strenger Prüfung ihrer Voraussetzungen mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter nicht in Konflikt, soweit die Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache ist.

3. Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters für das Ablehnungsverfahren kann nicht in jeder fehlerhaften Annahme eines abgelehnten Richters, über das Ablehnungsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit selbst entscheiden zu dürfen, gesehen werden; andernfalls müsste jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich als Verfassungsverstoß angesehen werden. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber dann überschritten, wenn das Vorgehen des abgelehnten Richters im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters grundlegend verkennt.

4. Der Verfassungsgerichtshof hegt Bedenken gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei einer verfassungswidrigen Überschreitung der Grenzen der Selbstentscheidung durch den abgelehnten Richter das im Beschwerdeverfahren nach § 46 Abs. 2 ZPO entscheidende Gericht diesen Verfassungsverstoß nur durch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache beheben kann (so namentlich BVerfG, Beschluss vom 14. November 2007 – 2 BvR 1849/07). Der Verfassungsgerichtshof kann diese Bedenken indes dahinstehen lassen, weil ihre abschließende Klärung im vorliegenden Einzelfall nicht erforderlich ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 2019 – 3 T 129/19 – und des Amtsgerichts Aachen vom 18. April 2019 – 107 C 533/17 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Diese Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen.

Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 
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