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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 21/20.VB-2

Datum:
25.08.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 21/20.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0825.VERFGH21.20VB2.00
 
Normen:
VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
Leitsätze:

Die ausreichende Substantiierung einer Urteilsverfassungsbeschwerde setzt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung voraus, mit der eine grundsätzliche Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts aufgezeigt werden muss.

Den Substantiierungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich ein Beschwerdeführer in der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung darauf beschränkt, dem Gericht willkürliche Annahmen und Unterstellungen vorzuwerfen, nur weil es seinem Vorbringen nicht gefolgt ist (hier im Zusammenhang mit einer Berufungszurückweisung im sog. Dieselabgasskandal).

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig                                       zurückgewiesen.

 
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