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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen verfahrensabschließenden Bescheid in einem dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren.
41. In einem vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 geführten Prozesskostenhilfeverfahren ging der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers davon aus, dass bei ihm eine wahnhafte Entwicklung im Sinne eines Querulantenwahns vorliegt. Er befinde sich deshalb hinsichtlich des Bereichs der Führung von Rechtsstreitigkeiten dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB. In einem zeitlich nachfolgenden betreuungsgerichtlichen Verfahren veranlassten das Amtsgericht und das Landgericht Bielefeld Zuschriften unmittelbar an den Beschwerdeführer, die dieser für unzulässig hielt, weil – so der Beschwerdeführer – nach § 170 Abs. 1 ZPO bei nicht prozessfähigen Personen an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen sei. Eine vom Beschwerdeführer deswegen beim Präsidenten des Landgerichts Bielefeld eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die richterliche Vorgehensweise wies dieser mit Bescheid vom 19. August 2020 unter Hinweis auf die Vorschrift des § 275 FamFG zurück. Eine hiergegen gerichtete, als weitere Dienstaufsichtsbeschwerde gewertete Eingabe des Beschwerdeführers wies der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 1. Oktober 2020 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass er ein dienstaufsichtsrechtlich zu beanstandendes Fehlverhalten des Landgerichtspräsidenten nicht feststellen könne.
52. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beschwerdeführer mit einem selbst verfassten Schreiben vom 29. Oktober 2020, das am 2. November 2020 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist, Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beanstandet eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 3, 17, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG, weil in den zur (weiteren) Dienstaufsichtsbeschwerde Anlass gebenden gerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO missachtet worden sei.
6II.
71. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer sie im Hinblick auf eine mögliche Verfahrensunfähigkeit überhaupt wirksam selbst erheben konnte. Ihre Unzulässigkeit ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.
8Gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, wenn gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig ist. Letzteres ist hier der Fall. Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm hätte der Beschwerdeführer vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde um Rechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht nachsuchen können (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 2. Mai 2017 – Vf. 64-VI-15, BayVBl 2017, 674 = juris, Rn. 16).
92. Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
103. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den Fall eines Obsiegens vor.