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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 14/20.VB-1

Datum:
31.03.2020
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 14/20.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2020:0331.VERFGH14.20VB1.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1; VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
Leitsätze:

1. Eine den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer hinreichend mit den Begründungen der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzt.

2. Rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), weil ein Geschwindigkeitsmessgerät nicht sämtliche „Rohmessdaten“ speichere und damit keine ausreichende Datengrundlage für eine nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses zur Verfügung stelle, genügt es deshalb nicht, wenn er zur Begründung auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 – verweist, sich aber nicht mit der Kritik auseinandersetzt, die das Fachgericht in der von ihm angefochtenen Entscheidung an diesem Urteil übt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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