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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Beschwerdeführer begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Carports auf ihrem Grundstück. Die gegen die Ablehnung ihres dahingehenden Antrags erhobene Verpflichtungsklage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. April 2019 ab und führte zur Begründung aus, dass der Zulässigkeit der Klage die Bindungswirkung des rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren 8 K 348/14 vom 21. November 2014 entgegenstehe. Mit diesem Urteil sei rechtskräftig darüber entschieden worden, dass der nunmehr von den Beschwerdeführern erneut geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Carport nicht bestehe. Den gegen das Urteil vom 15. April eingelegten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2020 ab. Das Zulassungsvorbringen begründe keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klage sei wegen entgegenstehender Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 21. November 2014 bzw. wegen Fehlens eines Sachbescheidungsinteresses unzulässig. Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet, weil das Vorhaben aus den Gründen der in den Vorprozessen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen materiell baurechtswidrig sei. Ein anderer Grund für die Zulassung der Berufung liege ebenfalls nicht vor.
4II.
51. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
6Sie genügt jedenfalls nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil die Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidungen auseinandersetzen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 6). Ihr Vorbringen, wonach ihnen die Erteilung der Baugenehmigung nicht versagt werden dürfe, geht daran vorbei, dass Fragen der Genehmigungsfähigkeit für die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen nicht ausschlaggebend waren. Stattdessen beruhen sie tragend auf der prozessrechtlichen Erwägung, dass wegen entgegenstehender Rechtskraft früherer Entscheidungen bzw. mangels Sachbescheidungsinteresses das Begehren einer erneuten gerichtlichen Befassung unzulässig sei. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass diese prozessrechtliche Erwägung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts ihrer als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte beruhen könnte.
72. Ihre Auslagen sind den Beschwerdeführern nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.