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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
21. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
3Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG, weil der Beschwerdeführer den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einer Weise wiedergibt, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 -, juris, Rn. 6). Er nimmt lediglich Bezug auf sozial-, zivil- und arbeitsgerichtliche sowie vollstreckungsrechtliche Verfahren, ohne die diesen jeweils zugrunde liegenden Geschehnisse und Abläufe in der Beschwerdeschrift in verständlicher Weise darzustellen.
4Die Beschwerdeschrift lässt insoweit auch nicht erkennen, durch welche konkreten Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. § 53 Abs. 1 VerfGHG) sich der Beschwerdeführer in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2). Welche konkreten Entscheidungen aus den in Bezug genommenen Verfahren Beschwerdegegenstände sein sollen, wird nicht hinreichend deutlich. Soweit überhaupt einzelne Hoheitsakte identifizierbar sind und vorgelegt werden, ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der jeweilige Rechtsweg erschöpft (vgl. § 54 Satz 1VerfGHG) sowie die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde gewahrt (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) wurde. Dies betrifft namentlich das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 22. August 2019 (– 1 Ca 814/19 –), den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Moers vom 22. Mai 2020 (– 502 M 523/20 –) sowie das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Februar 2018 (– 6 O 49/18 –).
52. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.
63. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.