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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 5/19.VB-1

Datum:
02.07.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 5/19.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0702.VERFGH5.19VB1.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

1. Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.

2. Dabei ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, dass die Befangenheit eines Richters auch noch nach Abschluss einer Instanz geltend gemacht werden kann. Dies gilt auch in Verfahren, in denen die abschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 
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