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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 56/19.VB-3

Datum:
17.12.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 56/19.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1217.VERFGH56.19VB3.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 LV Art. 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1 LV Art. 4 Abs. 1 GG Art. 14 LV Art. 4 Abs. 1 GG Art. 19 Abs. 4; VwGO §§ 124, 124a BauGB § 34 BauO NRW § 6
Leitsätze:

1. Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. An die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verwirkung sind dieselben Maßstäbe anzulegen, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG regeln.

2. Eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung wie auch das Vorliegen von Zulassungsgründen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

 
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