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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 55/19.VB-2

Datum:
05.11.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 55/19.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1105.VERFGH55.19VB2.00
 
Normen:
VerfGHG § 53, § 54; StPO § 140 Abs. 2 Satz 1, § 312, § 333, § 335, § 338 Nr. 5
Leitsätze:

1. Nach dem verfassungsprozessrechtlichen Grundsatz der Subsidiarität ist der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Individualverfassungsbeschwerde gehalten, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen.

2. Die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers während des laufenden erstinstanzlichen Strafverfahrens ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität grundsätzlich nicht isoliert mit der Verfassungsbeschwerde anfechtbar, weil die von der Strafprozessordnung eröffneten Rechtsmittel gegen eine Verurteilung die Beseitigung einer etwaigen Grundrechtsverletzung ermöglichen.

3. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es dem Beschwerdeführer im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist, das fachgerichtliche Verfahren durchzuführen. Der drohende Nachteil einer Wiederholung der Hauptverhandlung wegen eines Verfahrensfehlers genügt für sich genommen regelmäßig nicht, die Unzumutbarkeit des fachgerichtlichen Verfahrens zu begründen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
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