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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 50/19.VB-3

Datum:
12.11.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 50/19.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1112.VERFGH50.19VB3.00
 
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 LV, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1; VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
Leitsätze:

1. Die ausreichende Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde setzt die Darlegung einer unmittelbaren und gegenwärtigen Verletzung in verfassungsbeschwerdefähigen Rechten des Beschwerdeführers voraus.

2. Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung des Gerichts (hier: Entscheidung über die Ablehnung des zuständigen Richters wegen Besorgnis der Befangenheit).

3. Zum Inhalt des Rechts auf den gesetzlichen Richter bei Besorgnis der Befangenheit.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig und im Übrigen als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

 
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