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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 47/19.VB-3

Datum:
12.11.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 47/19.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1112.VERFGH47.19VB3.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2; VerfGHG § 54 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4
Leitsätze:

1. Eine fachgerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht werden, wenn das Verfahren in der Hauptsache die Chance eröffnet, der geltend gemachten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg dem Beschwerdeführer zumutbar ist.

2. Auslegung und Anwendung des maßgebenden Prozessrechts sind grundsätzlich Aufgaben der zuständigen Fachgerichte. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn die angegriffene fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Beschwerdeführers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird teilweise als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

 
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