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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 3/19.VB-3

Datum:
06.06.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 3/19.VB-3
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0606.VERFGH3.19VB3.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2, Art. 3, 2 Abs. 1 und 2; LV Art. 4 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; LV Art. 4 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; VerfGHG § 53 Abs. 2, § 54
Leitsätze:

1. Wendet sich ein Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine familiengerichtliche Entscheidung zum elterlichen Umgangsrecht, ist er nach § 53 Abs. 2 VerfGHG mit der Rüge ausgeschlossen, das Familiengericht habe seine in der Landesverfassung enthaltenen Rechte bei der Anwendung des für die Entscheidung maßgeblichen materiellen Bundesrechts (namentlich der Regelungen in § 1626 Abs. 3 BGB und in § 1684 BGB) verletzt.

2. Soll mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden, gehört eine einfachrechtlich vorgesehene Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich abhängig ist. Der Rechtsweg ist dabei erst mit der fachgerichtlichen Entscheidung über die Anhörungsrüge und nicht bereits durch die bloße Erhebung der Rüge erschöpft.

3. Will sich der Beschwerdeführer gegen die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens wenden, sind vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde einfachrechtlich eröffnete Rechtsbehelfe zur Beschleunigung des Verfahrens zu ergreifen. In Kindschaftssachen sind dies die Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG und die Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG.

4. Ist das ursprünglich verfolgte Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden, besteht ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse für die nachträgliche Feststellung der Verletzung verfassungsmäßiger Rechte bei Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 
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