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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 38/19.VB-2

Datum:
05.11.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 38/19.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1105.VERFGH38.19VB2.00
 
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 2 Satz 2, § 131 Abs. 3; VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

1. Ist der Zeitraum zwischen dem Datum der letztinstanzlich ergangenen fachgerichtlichen Entscheidung und der Einlegung der Verfassungsbeschwerde derart lang, dass eine Versäumung der Beschwerdefrist ernsthaft in Betracht kommt, muss der Beschwerdeführer diejenigen Umstände vortragen, anhand derer die Wahrung der Beschwerdefrist geprüft werden kann.

2. Die Darlegungsanforderungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG verlangen außerdem, dass der Beschwerdeführer sich hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung auseinandersetzt.

3. Die Ausführung oder Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG kein zulässiger Gegenstand der Individualverfassungsbeschwerde, weil insoweit nicht die Anwendung von Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes betroffen ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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