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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 37/14

Datum:
09.07.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 37/14
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0709.VERFGH37.14.00
 
Normen:
GFG 214 § 27 Abs. 3; LV NRW Art. 78 Abs. 1; LV NRW Art. 79 Satz 2
Leitsätze:

1. Die gesetzliche Festlegung der bei der Anwendung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 zugrunde zu legenden Einwohnerzahl durch § 27 Abs. 3 Satz 1 GFG 2014 i. V. m. Anlage 3 beschränkt nicht den gemeindlichen Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 78 LV NRW; jedenfalls wäre eine solche Beschränkung gerechtfertigt.

2. Indem der Landesgesetzgeber die auf Grundlage des Zensus 2011 ermittelten Einwohnerzahlen als maßgebliche Datengrundlage für die Anwendung des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2014 festgeschrieben hat, hat er sich innerhalb des ihm im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs eingeräumten Gestaltungsspielraums gehalten. Insbesondere konnte er davon ausgehen, dass hiermit keine sachwidrige Benachteiligung von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern eintreten würde.

3. Der Landesgesetzgeber musste auch nicht davon ausgehen, dass die er-mittelten Einwohnerzahlen derart fehlerhaft waren, dass sie der Mittelverteilung im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs nicht zugrunde gelegt werden durften. Dem steht nicht entgegen, dass er die Richtigkeit der Zahlen nur eingeschränkt überprüfen konnte.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 
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