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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 35/19

Datum:
20.12.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 35/19
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1220.VERFGH35.19.00
 
Normen:
KWahlG NRW § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 46c; LV Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 78 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2
Leitsätze:

1. Der Landesgesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung der Direktwahl der Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie Landräte und Landrätinnen über einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser Entscheidungsspielraum wird allerdings durch die Verpflichtung eingeschränkt, nach Maßgabe des gewählten Systems die aus dem Demokratieprinzip folgenden Wahlrechtsgrundsätze zu wahren. Zudem hat der Wahlgesetzgeber das ausgewählte Wahlsystem ungeachtet verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten in seinen Grundelementen folgerichtig zu gestalten. Er darf keine strukturwidrigen Elemente einführen. Entscheidet er sich für eine Änderung im Wahlsystem, bedarf es dafür eines sachlichen Grundes.

2. Es kann nicht ein für alle Mal abstrakt beurteilt werden, ob eine einstufige Wahl der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten und -beamtinnen mit einfacher Mehrheit diesen eine hinreichende demokratische Legitimation vermittelt. Die verfassungsrechtliche Beurteilung hängt vielmehr von den jeweils zugrunde liegenden normativen und tatsächlichen Verhältnissen ab, die für die Frage der weiteren Beibehaltung, Abschaffung oder Wiedereinführung einer solchen Direktwahl mit einfacher Mehrheit maßgeblich sind.

3. In tatsächlicher Hinsicht stellt neben der Wahlbeteiligung der Grad der Zustim-mung, auf die sich die erfolgreichen Bewerber und Bewerberinnen tatsächlich oder voraussichtlich stützen können, einen maßgeblichen Beurteilungsfaktor dar. Je höher der zu erwartende Anteil der obsiegenden Kandidaten und Kandidatinnen ist, die im einzigen Wahlgang lediglich eine weit von der absoluten Mehrheit entfernte relative Mehrheit erreichen, umso mehr ist das demokratische Prinzip der Mehrheitswahl tangiert.

4. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, das bei der Ausgestaltung der Wahl zu beachtende Gebot der Sicherstellung hinreichender demokratischer Legitimation mit dem mit der Abschaffung der Stichwahl verfolgten sachlichen Grund zum Ausgleich zu bringen. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Spielraum zu achten.

5. Die vom Gesetzgeber vorzunehmende Beurteilung weist prognostischen Charakter auf, die der Verfassungsgerichtshof in der Regel nur dann beanstanden kann, wenn sie im Ansatz oder in der Methode offensichtlich fehlerhaft ist. Bei der Wahlgesetzgebung genügt der Gesetzgeber dem Erfordernis einer gültigen Prognose nur dann, wenn er die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie möglich abschätzen zu können und einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zu vermeiden. Dies setzt insbesondere voraus, dass die Prognose auf einer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständigen Grundlage beruht.

6. Im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlsystem hat die Größe der Wahlbezirke jedenfalls insoweit Auswirkungen auf den Erfolgswert der Stimme, als die personelle Zusammensetzung der Räte und Kreistage betroffen ist. Denn bei der Wahl der jeweiligen Wahlbezirksvertreterinnen und -vertreter handelt es sich um eine reine Mehrheitswahl. Es muss deshalb gewährleistet sein, dass die Wählerinnen und Wähler eines Wahlbezirks im Verhältnis zu denen eines anderen Wahlbezirks die gleiche Stimmkraft haben und damit den gleichen Einfluss bei der Bestimmung der Vertretungsperson des Bezirks ausüben können.

7. Die Wahlrechtsgleichheit gebietet im Grundsatz eine Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der Zahl nur der Wahlberechtigten. Anknüpfungspunkt des Gleichheitsgrundsatzes sind die Wahlberechtigten, nicht die Wohnbevölkerung.

8. Die Heranziehung der Deutschen sowie der Staatsangehörigen von EU-Staaten – also auch die Berücksichtigung der nicht wahlberechtigten Minderjährigen – als Bemessungsgrundlage beeinträchtigt die Wahlrechtsgleichheit nicht, solange sich der Anteil dieser Minderjährigen an der Bemessungsgruppe im Wahlgebiet nur unerheblich unterscheidet.

9. Bei einer sachgerechten, an den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerber und -bewerberinnen orientierten Auslegung der § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4 KWahlG NRW hat oberstes Ziel der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke zu sein.

10. Dabei ist eine Abweichungstoleranz von bis zu 15% bezogen auf die Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner mit deutscher Staatsangehörigkeit bzw. der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates in der Regel vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers schon deshalb gedeckt, weil gewisse Abweichungen aufgrund des stetigen Bevölkerungswandels unvermeidbar sind.

11. Die (volle) Ausschöpfung der Abweichungstoleranz von 25% aus § 4 Abs. 2 Satz 3 KWahlG NRW ermöglicht die Bildung von Wahlbezirken, bei denen der größte Wahlbezirk mehr als das 1,5fache der Einwohnerzahl der nach § 4 Abs. 2 Satz 4 KWahlG NRW zu berücksichtigenden Bevölkerung des kleinsten Wahlbezirks umfasst (vgl. zu dieser äußersten Grenze auch § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BWahlG). Die Ausschöpfung dieser Grenze, die grundsätzlich einen nicht unerheblichen Eingriff in die Wahlrechts- und die Chancengleichheit mit sich bringt, bedarf deshalb in der Regel der Rechtfertigung durch verfassungslegitime Gründe.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Artikel 1 Ziffer 17 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019(GV. NRW. S. 202) ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

§ 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) sind in der aus den Gründen ersichtlichen Auslegung mit der Landesverfassung vereinbar.

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerinnen und Antragsteller sind vom Land Nordrhein-Westfalen zur Hälfte zu erstatten.

 
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