Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
21. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
3Hinsichtlich der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Entscheidungen zu Ziff. 1 bis 7 des Rubrums hat die Beschwerdeführerin die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt. Die letzte Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wurde ihr am 15. Mai 2019 zugestellt, die Verfassungsbeschwerde ist erst am 1. Juli 2019 beim Verfassungsgerichtshof erhoben worden.
4Im Hinblick auf die Entscheidung zu Ziff. 8 des Rubrums fehlt es bereits an der Beschwerdebefugnis gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Verstoß gegen die als verletzt gerügten Rechte der Beschwerdeführerin auf Rechtsschutzgleichheit und ein faires Verfahren im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Denn die Verfügung des Amtsgerichts Eschweiler vom 29. Mai 2019 hat weder die Bewilligung bzw. Versagung von Prozesskostenhilfe noch die Bescheidung eines Rechtsmittels zum Gegenstand gehabt.
5Hinsichtlich des Unterlassens einer Abänderung der zuvor beschlossenen Versagung von Prozesskostenhilfe ohne neuerlichen Antrag aufgrund einer nach einem Dezernatswechsel geänderten Rechtsauffassung (Ziff. 9 des Rubrums) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht den Rechtsweg erschöpft hat (§ 54 Satz 1 VerfGHG). Ihr hätte es oblegen, gestützt auf den neuen Umstand erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beantragen und den diesbezüglichen Rechtsweg zu erschöpfen.
62. Der Verfassungsgerichtshof sieht nach § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG von einer weiteren Begründung ab.
73. Ihre Auslagen sind der Beschwerdeführerin nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.