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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 30/19.VB-1

Datum:
27.08.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 30/19.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0827.VERFGH30.19VB1.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1, Art. 3 GG; LV Art. 75 Nr. 5a, 5b; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 93, 94, 100; KiBiz § 23 Abs. 3; VerfGHG § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 55 Abs. 3, § 54; BVerfGG § 90 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen ein Landesgesetz erhobenen Individualverfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist.

2. Eine die Jahresfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG neu auslösende Gesetzesänderung liegt nur dann vor, wenn sich das materielle Gewicht der angefochtenen gesetzlichen Regelung geändert hat.

3. Die an das Inkrafttreten des Gesetzes anknüpfende Ausschlussfrist des § 55 Abs. 3 VerfGHG gilt regelmäßig auch dann, wenn der Beschwerdeführer erst nach Ablauf dieser Frist erstmals selbst betroffen ist und deshalb mangels Beschwer nicht schon innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes eine zulässige unmittelbare Gesetzesverfassungsbeschwerde erheben konnte.

4. Dies führt jedenfalls dann nicht zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des Rechtsschutzes, wenn ein die gesetzliche Regelung anwendender Vollzugsakt ergeht und dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit offensteht, die behauptete Verfassungswidrigkeit des Gesetzes inzident im fachgerichtlichen Rechtsweg und erforderlichenfalls mit der Urteilsverfassungsbeschwerde einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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