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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 2/19.VB-2

Datum:
30.04.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 2/19.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0430.VERFGH2.19VB2.00
 
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 20 Abs. 3, LV Art. 4 Abs. 1; SGB X § 44, VerfGHG §§ 53 Abs. 1 u. Abs. 2, 54 S. 1, § 61 Abs. 1 u. Abs. 2; VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3, §§ 94, 146, § 152 Abs. 1, § 166 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

1. Gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG ist auch eine inzidente Anwendung materiellen Bundesrechts durch Fachgerichte der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen.

2. Ein ungeschriebener Rechtsbehelf, wie etwa die Gegenvorstellung, gehört nicht zu dem nach § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg.

3. Es kann gegen das aus Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstoßen, einerseits das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit eines anderen anhängigen Prozesses, für den Prozesskostenhilfe vom zuständigen Gericht bewilligt worden ist, auszusetzen, andererseits aber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichender Aussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg abzulehnen.

4. Bei der Frage, ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer der Unterbrechung einer Frist dienenden Klage und den Betrieb des nach Klageerhebung ausgesetzten Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit abgelehnt werden darf, sind alle Umstände des konkreten Einzelfalles und darunter auch eine besondere Hilfsbedürftigkeit der Antragstellerin zu berücksichtigen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juli 2018 – 26 K 5610/17 – und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2019 – 12 E 663/18 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführerin sind die notwendigen Auslagen des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

 
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