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Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Der als „Widerspruch“ bezeichnete Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2019 wird gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400) durch die Kammer zurückgewiesen, weil er unzulässig ist.
3Dahingestellt bleiben kann, ob der „Widerspruch“, verstanden als Gegenvorstellung, überhaupt ein statthafter Rechtsbehelf ist (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1 –, www.nrwe.de). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre er unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat ihn nicht schriftlich oder in qualifizierter elektronischer Form eingereicht (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18a VerfGHG), sondern lediglich mit einfacher E-Mail und damit formunwirksam.
4Der Rechtsbehelf wäre auch unbegründet. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2019 würde auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beschwerdeführerin kein Anlass zu einer davon abweichenden Entscheidung bestehen.