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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 1/19.VB-1

Datum:
22.05.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 1/19.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0522.VERFGH1.19VB1.00
 
Normen:
LV Art. 4 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 3 Abs. 1 u. Abs. 3, Art. 104; StPO §§ 33a, 112 ff., § 304, §§ 309, 310; VerfGHG § 18 Abs. 1 S. 2, § 53 Abs. 1 u. Abs. 2, § 54 S. 1, § 55 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

•1. Der Umfang einer erhobenen Rüge ist durch eine sachgerechte Auslegung des Beschwerdevorbringens im Hinblick auf das bei unbefangener Betrachtung erkennbare Begehren des Beschwerdeführers zu ermitteln.

•2. Zwar bedürfen Haftentscheidungen mit Rücksicht insbesondere auf Art. 4 Abs. 1 LV NRW i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich einer eingehenden Begründung in Bezug auf das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen sowie im Hinblick auf die gebotene Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen einerseits und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse andererseits. Es kann aber ausnahmsweise eine weitgehende Bezugnahme auf vorangegangene Entscheidungen in Betracht kommen, wenn in kurzen zeitlichen Abständen bereits eine ganze Reihe von umfassend begründeten Haftentscheidungen getroffen worden ist und darüber hinaus aktuelle Veränderungen hinreichend berücksichtigt werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 
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