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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 16/19.VB-2

Datum:
02.07.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 16/19.VB-2
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0702.VERFGH16.19VB2.00
 
Normen:
VerfGHG § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1
Leitsätze:

1. Zu dem vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG zu erschöpfenden Rechtsweg gehören weder Möglichkeiten der Anrufung eines Gerichts, die gesetzlich nicht geregelt sind, noch von vornherein aussichtslose Rechtsbehelfe.

2. Von vornherein aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn er offensichtlich unstatthaft oder unzulässig ist.

3. Derartige Rechtsbehelfe schieben im Fall ihrer Einlegung nicht den Beginn der Frist zu Erhebung der Verfassungsbeschwerde hinaus.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 
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