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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 14/19.VB-1

Datum:
18.06.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 14/19.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:0618.VERFGH14.19VB1.00
 
Normen:
LV Art. 4 i.V.m. GG Art. 103 Abs. 1; VerfGHG § 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4
Leitsätze:

1. Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ergeben. Darzulegen ist im Falle der Gehörsrüge nicht nur der eine Gehörsverletzung begründende Sachverhalt, sondern darüber hinaus auch, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 4 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG beruht.

2. Diesem Begründungserfordernis ist jedenfalls dann nicht Genüge getan, wenn die gerügte Gehörsverletzung nur eine von mehreren selbstständig tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidung betrifft und die Beschwerdeschrift keine weiteren Darlegungen zu den übrigen Entscheidungsgründen beinhaltet.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 
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