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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 11/19.VB-1

Datum:
12.11.2019
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 11/19.VB-1
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1112.VERFGH11.19VB1.00
 
Normen:
VerfGHG § 15, § 27 Abs. 3, § 30
Leitsätze:

1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.

2. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht mit einer Gegenvorstellung anfechtbar.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 
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