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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 53 Abs. 1 letzter Halbsatz VerfGHG unzulässig. Hiernach ist die Landesverfassungsbeschwerde nicht zulässig, soweit Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird.
3Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Landesverfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Anpassung des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 741). Gegen dieses Gesetz hat er aber bereits die dort unter dem Aktenzeichen 1 BvR 708/19 geführte Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben.
4Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.
5Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.