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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 13/16

Datum:
27.06.2017
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 13/16
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2017:0627.VERFGH13.16.00
 
Schlagworte:
Organstreitverfahren politische Partei Wiedereinsetzung in die Antragsfrist
Normen:
§§ 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 Satz 2, 44 Abs. 3, 54 Abs. 1 VerfGHG NRW; § 11 Abs. 3 Satz 2 PartG; § 60 VwGO
Sachgebiet:
Staats- und Verfassungsrecht
Leitsätze:

1. Lässt sich eine politische Partei vor dem Verfassungsgerichtshof nicht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten, so kann für sie grundsätzlich nur ihr satzungsmäßiger Vertreter oder, falls ein solcher nicht bestimmt ist, ihr Vorstand handeln. Durch eine andere Person kann sich die Partei nur vertreten lassen, wenn der Verfassungsgerichtshof diese als ihren Beistand zugelassen hat (Bestätigung von VerfGH NRW, Beschluss vom 28.8.2001 – VerfGH 32/00 –).

2. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist in landesrechtlichen Organstreitverfahren kommt nicht deshalb in Betracht, weil ein innerhalb der Frist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch erst nach Fristablauf beschieden wird.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

2. Die Anträge im Organstreitverfahren werden gemäß § 19 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen einstimmig als unzulässig verworfen.

 
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