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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 7/11

Datum:
12.03.2013
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land NRW
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 7/11
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2013:0312.VERFGH7.11.00
 
Leitsätze:

1. Eine Verletzung des Vorherigkeitsgebots gemäß Art. 81 Abs. 3 Satz 1 der Landesverfassung führt weder zur Nichtigkeit noch zur Verfassungswidrigkeit des Haushaltsgesetzes.

2. Von der in Art. 83 Satz 2 LV NRW normierten Regelverschuldungsgrenze darf grundsätzlich nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abgewichen werden. Die Störungslage muss ernsthaft und nachhaltig sein oder als solche unmittelbar drohen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Bei der Beurteilung steht dem Haushaltsgesetzgeber ein Einschätzungs- und

Beurteilungsspielraum zu. Er muss jedoch nachvollziehbar darlegen, dass die

Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelverschuldungsgrenze vorliegen. Entscheidend ist, ob sich die Darlegungen am Ausnahmecharakter von Art. 83 Satz 2 LV NRW orientieren, auf aktuellen Konjunkturdaten beruhen und methodisch widerspruchsfrei sind.

4. Soll in einer Aufschwungphase mit unerwartet hohen Einnahmen ausnahmsweise eine ernste und nachhaltige konjunkturelle Störungslage angenommen werden, muss dies nachvollziehbar auch in Auseinandersetzung mit gegebenenfalls divergierenden fachwissenschaftlichen Auffassungen widerspruchsfrei dargelegt werden.

 
Tenor:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

 
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