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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 2/11

Datum:
08.05.2012
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 2/11
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2012:0508.VERFGH2.11.00
 
Normen:
Art. 78, 79 Satz 2 LV GG; Art. 106, 107 GG; § 6 Abs. 3 und 5 GFRG; § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ELAG NRW
Leitsätze:

1. Die Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden an den Lasten der Deutschen Einheit nach § 6 Gemeindefinanzreformgesetz (GFRG) bezieht sich - neben den verbleibenden Belastungen der Länder im Zusammenhang mit dem "Fonds Deutsche Einheit" - auf die Belastungen, die den alten Ländern aus der Einbeziehung der neuen Länder und des Landes Berlin in den bundesstaatlichen Finanzausgleich entstehen.

2. Bestandteil dieser Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs zum Jahr 1995 war die Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder von zuvor 37 auf 44 Prozentpunkte. Diese einheitsbedingte Rechtsänderung senkt die Einheitslast der Länder und muss auch den Kommunen im Verhältnis ihrer prozentualen Beteiligung zugute kommen.

3. § 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW (ELAG) wird diesen Vorgaben insoweit nicht gerecht, als die Regelung sich auf eine Quantifizierung der jährlichen einheitsbedingten Mehrbelastung des Landes im Länderfinanzausgleich im engen Sinne beschränkt.

 
Tenor:

§ 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Abrechnung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes Nordrhein-Westfalen in Folge der Deutschen Einheit - Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW - vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127 ff.) ist mit dem Recht der Beschwerdeführerinnen auf Selbstverwaltung aus Art. 78, 79 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) unvereinbar und nichtig.

Die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen sind vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

 
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