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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 19/10

Datum:
18.01.2011
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VerfGH 19/10
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2011:0118.VERFGH19.10.00
 
Tenor:

Der Landesregierung wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren VerfGH 20/10 von einem Abschluss der Bücher im Sinne des § 76 Abs. 1 LHO NRW abzusehen und bis dahin keine weiteren Kredite auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 aufzunehmen.

Für den Fall, dass die Landesregierung bis zu einer Entscheidung im Verfahren VerfGH 20/10 Zahlungen bezogen auf das Haushaltsjahr 2010 zu leisten hat, hierfür liquide Mittel aber nicht mehr zur Verfügung stehen, sind entsprechende Mittel ausschließlich durch Rückführung aus den auf der Basis des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 gebildeten Rücklagen und Sondervermögen zu beziehen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 
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