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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 10/01

Datum:
10.12.2002
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 10/01
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2002:1210.VERFGH10.01.00
 
Leitsätze:

Das für die Kommunalverfassungsbeschwerde geltende Zulässigkeitserfordernis unmittelbarer Betroffenheit verwehrt es den Kommunen, gegen ein Gesetz vorzugehen, das noch der Konkretisierung durch eine untergesetzliche, ihrerseits mit der Kommunalverfassungsbeschwerde angreifbare Rechtsnorm bedarf. Die Unmittelbarkeit der Betroffenheit fehlt, wenn das Gesetz nicht eo ipso, sondern erst in Verbindung mit einer weiteren Norm auf den Rechtskreis der betroffenen Körperschaft einwirkt oder die Betroffenheit vom Ergehen einer solchen Norm abhängt. Rechtsnorm in diesem Sinne kann auch eine Kreissatzung sein.

 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 
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