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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 16/98

Datum:
17.10.2000
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 16/98
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:2000:1017.VERFGH16.98.00
 
Leitsätze:

1.

Der Landtag ist berechtigt und verpflichtet, vor der Beschlussfassung über den Antrag einer Minderheit auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Art. 41 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 LV NRW) die rechtliche Zulässigkeit dieses Antrags zu überprüfen.

2.a)

Hält der Landtag eine von der Minderheit beantragte Untersuchung in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig, so darf er den Einsetzungsantrag nur insgesamt ablehnen. Er ist nicht befugt, die für verfassungswidrig gehaltenen Teile aus dem Minderheitsantrag zu streichen und dem so geänderten Antrag stattzugeben.

b) Ob die für verfassungswidrig gehaltenen Teile von wesentlicher Bedeutung sind, ist aus der Sicht der Minderheit zu bestimmen, soweit sie im Einsetzungsantrag zum Ausdruck kommt.

 
Tenor:

Der Antragsgegner hat das Recht der Antragsteller aus Art. 41 Abs. 1 Satz 1 LV NRW dadurch verletzt, dass er den Untersuchungsauftrag des von den Antragstellern beantragten Untersuchungsausschusses II (LT-Drs. ../....) abgeändert und den Untersuchungsausschuss mit dem abgeänderten Untersuchungsauftrag durch seinen Beschluss vom 24. September 1998 (Plenarprotokoll ../.., .... B) eingesetzt hat.

 
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