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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 14/98, VerfGH 15/98

Datum:
06.07.1999
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 14/98, VerfGH 15/98
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:1999:0706.VERFGH14.98VERFGH.00
 
Leitsätze:

1.

Soweit die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen gefährdet ist, darf der Gesetzgeber sie durch eine Sperrklausel sichern.

2.

a) Die Annahme einer drohenden Funktionsunfähigkeit stellt eine Prognose dar, für die der Gesetzgeber alle Gesichtspunkte heranziehen und abwägen muß, die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Sperrklausel erheblich sind.

b) Für eine hinreichende Prognose reicht nicht aus, daß bei abstrakter Betrachtung die theoretische Möglichkeit nicht auszuschließen ist, der Wegfall einer Sperrklausel könne zum Einzug zahlreicher kleiner Parteien und Wählervereinigungen in die Kommunalvertretungen führen und dadurch die Bildung der notwendigen Mehrheiten für Beschlußfassungen und Wahlen erschweren oder gar verhindern.

3.

Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat bei der Verabschiedung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes seine Entscheidung, die Sperrklausel im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetz nicht aufzuheben oder abzumildern, nicht hinreichend begründet.

 
Tenor:

Der Antragsgegner hat das Recht der Antragstellerinnen auf Chancengleichheit als politische Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 LV und auf Gleichheit der Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 LV dadurch verletzt, daß er bei der Änderung des Kommunalwahlgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384) die Sperrklausel in § 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes nicht aufgehoben oder abgemildert hat.

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerinnen sind vom Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

 
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