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Verfassungsgerichtshof NRW, VerfGH 5/97

Datum:
01.12.1998
Gericht:
Verfassungsgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VerfGH 5/97
ECLI:
ECLI:DE:VFGHNRW:1998:1201.VERFGH5.97.00
 
Leitsätze:

1.

Wird den Gemeinden im Finanzausgleich - wie in den Gemeindefinanzierungsgesetzen NW 1996 und 1997 - insgesamt ein ausreichendes Gesamtfinanzvolumen zur Verfügung gestellt und werden diese Finanzmittel in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Gemeinden verteilt (vgl. hierzu VerfGH NW, NWVBl. 1998, 390), kommt eine Verletzung der Finanzausstattungspflicht des Landes gegenüber einer einzelnen Gemeinde grundsätzlich nicht in Betracht.

2.

Ob und inwieweit bei einem grundsätzlich verfassungskonformen Verteilungssystem ein Anspruch einer einzelnen Gemeinde auf ergänzende Finanzausstattung aufgrund ihrer besonderen Situation gegeben sein kann, bleibt offen. Ein solcher Anspruch kann jedenfalls dann nicht bestehen, wenn die gemeindliche Finanzausstattung nicht offensichtlich unzureichend ist.

 
Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

 
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